Beurlaubungen von Schülern

 Eine Beurlaubung von Schülern vom Unterricht ist nur aus wichtigem Grund möglich. Dazu gehören u.a.:

  •         kirchliche oder religiöse Veranstaltungen

  •         Wettbewerbe,

  •         (überregionale) sportliche Wettkämpfe oder

  •         ehrenamtliche Tätigkeiten.

Der Antrag erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Ereignis beim  Klassenlehrer, wenn es sich um höchstens zwei Tage handelt und diese sich nicht an Ferienabschnitte anschließen, bzw.   beim Schulleiter, wenn es um als zwei Tage geht oder wenn die Beurlaubung sich an einen Ferienabschnitt anschließen soll.

Den Antrag stellen die Eltern bzw. die volljährigen Schüler. Er kann formlos bspw. per E-Mail erfolgen.

Schüler und Eltern sind selbst für den während einer Beurlaubung verpassten Stoff verantwortlich. Es bietet sich an, bereits vor der Beurlaubung mit den Fachlehrern Kontakt aufzunehmen, besonders wenn Klassenarbeiten oder Klausuren verpasst werden.

 

Näheres regelt die Schulbesuchsverordnung (insbesondere § 4).