Rechtsbelehrung über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht
Diese Belehrung wird jeweils am Anfang des Schuljahres den Schülerinnen und Schülern der Kursstufe ausgehändigt und von ihnen und ihren Eltern unterschrieben.
1. Teilnahmepflicht
Jeder belegte Kurs ist regelmäßig zu besuchen. Diese Verpflichtung gilt auch für freiwillige Unterrichtsveranstaltungen, solange keine ordnungsgemäße Abmeldung erfolgt ist.
2. Verhinderung der Teilnahme und Entschuldigungspflicht
Eine Verhinderung am Schulbesuch aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) ist unverzüglich der Schule bzw. der KOOP-Lehrkraft mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für Minderjährige die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst.
3. Verfahren
a) Allgemein:
Am Tag der Verhinderung ist die Schule (fern-)mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu informieren (Tel.: 0621/293-6700; Email: sekretariat@kfg-mannheim.de).
Im Falle einer Verständigung per Telefon oder E-Mail muss dem Tutor (ggf. über das Sekretariat) spätestens am dritten Versäumnistag eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden. Bei längerer Erkrankung ist der Tutor darüber erneut zu informieren.
b) Ärztliche Bescheinigung:
In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung festlegen, dass der Schüler/die Schülerin bei jedem Versäumnis eine ärztliche Schulunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss. In schwerwiegenden Fällen oder bei sehr langen Erkrankungen kann von der Schulleitung auch ein amtsärztliches Attest verlangt werden.
c) WebUntis:
Der Schüler/Die Schülerin ist verpflichtet, die in WebUntis eingetragenen Fehlzeiten regelmäßig zu prüfen.
4. Beurlaubungen
Anträge auf Beurlaubung (z.B. wegen eines Arzttermins, einer Familienfeier u.ä.) sind rechtzeitig und mit Begründung beim Tutor vorzulegen. Über Beurlaubungen für die Dauer von bis zu zwei Unterrichtstagen entscheidet der Tutor; über Beurlaubungen für längere Zeit sowie unmittelbar vor oder nach Ferienabschnitten entscheidet der Schulleiter.
5. Versäumnisse von schriftlichen Arbeiten
Jeder Kursteilnehmer ist verpflichtet, an schriftlichen Leistungsfeststellungen (Klausuren, Klassenarbeiten, Hausarbeiten etc.) ordnungsgemäß teilzunehmen. Ist die Teilnahme aus Krankheitsgründen nicht möglich, muss das Sekretariat/die KOOP-Lehrkraft am Tag der Klausur telefonisch verständigt werden und es muss (zusätzlich zum Tutor) auch dem Fachlehrer innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt werden.
a) Bei entschuldigtem Fehlen entscheidet der Fachlehrer, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist. Ein Rechtsanspruch des Schülers auf einen Nachtermin besteht nicht.
b) Bei unentschuldigtem Fehlen wird der Leistungsnachweis mit der Note "ungenügend" (= 0 NP) bewertet.
Rechtsgrundlage: Schulbesuchsverordnung §§ 1-4 und Notenbildungsverordnung § 8 (4) und (5).