Krankmeldungen, Entschuldigungen, Beurlaubungen
Entschuldigungspflichtig sind die Eltern. Nur volljährige Schüler müssen sich selbst entschuldigen.
Im Fall einer ganztägigen Erkrankung melden die Eltern ihr Kind am selben Tag oder spätestens am Folgetag krank. Dabei ist es wichtig, auch die Dauer der Erkrankung zu nennen oder eine Krankmeldung entsprechend zu verlängern.
Eine Entschuldigung aus Krankheitsgründen soll bis 7.30 Uhr in der Schule eingehen und kann auf den folgenden Wegen geschehen:
- telefonisch (0621-293-6700),
- per Mail (an sekretariat(a)kfg-mannheim.de),
- mündlich im Sekretariat,
- schriftlich an das Sekretariat,
- nur für die Klassen 5-7: über WebUntis.
Bei einer Erkrankung während des Schultages kommt die Schülerin/der Schüler ins Sekretariat. Eine Entlassung erfolgt erst nach der telefonischen Kontaktaufnahme mit den Eltern. Damit ist die Entschuldigungspflicht erfüllt.
Muss ein Schüler während des Vormittags zum Arzt, wird er nur entlassen, wenn
- er dem jeweiligen Fachlehrer eine schriftliche Bestätigung der Eltern vorlegt: In diesem Fall muss er diese schriftliche Bestätigung noch dem Klassenlehrer bzw. Tutor vorlegen, damit dieser ihn als entschuldigt einträgt;
- die Eltern ihn im Vorfeld für diesen Arztbesuch beurlaubt haben;
- das Sekretariat telefonisch mit den Eltern in Kontakt tritt.
Anträge auf Beurlaubung (z.B. wegen eines Arztbesuchs, eines wichtigen privaten Ereignisses o.ä.) sind dem Klassenlehrer/dem Tutor rechtzeitig (in der Regel vierzehn Tage vorher) und mit Begründung vorzulegen. Über Beurlaubungen für die Dauer von bis zu zwei Unterrichtstagen entscheidet der Klassenlehrer/Tutor; über Beurlaubungen für längere Zeit sowie unmittelbar vor oder nach Ferienabschnitten entscheidet der Schulleiter.
Verpasst ein Schüler eine Leistungsfeststellung,
- entscheidet der Fachlehrer bei entschuldigtem Fehlen, ob eine entsprechende Leistungsfeststellung nachträglich zu erbringen ist; es gibt aber keinen Anspruch auf einen Nachtermin;
- wird bei unentschuldigtem Fehlen die Note "ungenügend" bzw. 0 Punkte erteilt.
Verpasst ein Schüler eine Leistungsfeststellung in einem Kooperationskurs der Kursstufe, müssen die Eltern bzw. der volljährige Schüler zusätzlich den KOOP-Lehrer verständigen.
Für den Sportunterricht gilt noch folgende besondere Regelung: Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen teilweise oder ganz vom Sportunterricht befreit, besteht dennoch eine Anwesenheitspflicht, soweit dies gesundheitlich zumutbar erscheint. (Das ist in § 3 Abs. 1 Schulbesuchsverordnung geregelt.)
Die rechtlichen Grundlagen für diese Regelungen finden Sie in § 2 Absatz 1 der Schulbesuchsverordnung und in § 8 Absatz 5 der Notenbildungsverordnung.