Prävention am KFG

 

Lehrkraft/Lehrkräfte für Präventionsarbeit am KFG

Beatrix Bölting (Gewaltprävention) (Kontakt: boelting@kfg-mannheim.de)

Dorothea Kölling und Katja Roth (Suchtprävention) (Kontakt: koelling@kfg-mannheim.de bzw. roth@kfg-mannheim.de

 

Prävention am KFG

Nicht nur der Suchtmittelmissbrauch, sondern auch Gewaltvorkommnisse und andere gesundheitliche Risiken (körperlicher oder psychischer Natur) im Zuge des gesellschaftlichen Wandels gefährden unsere Schüler und verändern den schulischen Alltag. Diese Phänomene sowie ein sich stetig veränderndes Risikoverhalten der Jugendlichen machen es erforderlich, dass Schulen mit präventiven und gesundheitsförderlichen Maßnahmen reagieren. Aus diesem Grund führt das KFG eine weit gefasste Präventionsarbeit durch, die darauf zielt, die Entwicklung der Jugendlichen zu körperlich und seelisch gesunden sowie sozial kompetenten Personen zu unterstützen. Diese Aufgabe wird vorrangig durch die Arbeit der Präventionslehrkräfte erfüllt.

 

Die Aufgaben der Präventionslehrkräfte bestehen in:

  • der Sammlung und Weitergabe von Informationsmaterialien zur Prävention und Gesundheitsförderung innerhalb der Schule (z. B. Bücher, Zeitschriften, Filme, Unterrichtsmaterialien, Erlasse, Anschriften von Beratungs- und Therapieeinrichtungen
  • der Weitergabe von Kontaktadressen beratender und therapeutischer Einrichtungen bei Bedarf
  • der Zusammenarbeit mit den Präventionsbeauftragten der oberen Schulaufsichtsbehörde

  • der Organisation, Koordination und Vernetzung von Einzelmaßnahmen zur Prävention im Rahmen der Schule (z.B. Organisation von Informationsveranstaltungen zur Suchtprävention in Schulklassen oder auf Elternabenden)

  • der Herstellung von Verbindungen zu außerschulischen Partnern, die gegebenenfalls beratend oder therapeutisch tätig werden (z.B. Drogenverein, Jugendamt, Sozialamt, Sucht-/Präventionsstellen, Polizei, Gesundheitsamt, Krankenkassen, Ernährungsexperten, proFamilia)

  • der innerschulischen Zusammenarbeit, einschließlich der gemeinsamen Erstellung eines Konzepts mit allen an der Prävention beteiligten schulinternen Partnern (Beratungslehrer, Streitschlichter/Mediatoren, Schulsanitäter, AG Soziales Lernen)

 

Suchtmittelvereinbarung

Die Suchtmittelvereinbarung ist ein Instrument der Sekundärprävention in der Schule. In der Suchtmittelvereinbarung wird der Umgang mit Schülerinnen und Schülern geregelt, bei denen der begründete Verdacht besteht oder von denen bekannt ist, dass sie im Bereich der Schule Suchtmittel mit sich führen, erwerben, zu sich nehmen, damit handeln oder das Handeln unterstützen.

Außerdem wird das Vorgehen gegenüber Schülerinnen und Schülern geregelt, die außerhalb der Schule so mit Suchtmitteln befasst sind, dass ihr außerschulisches Verhalten Auswirkungen auf das schulische Leben (z.B. das Lernverhalten) hat.

Diese Suchtmittelvereinbarung beinhaltet ein Stufenprogramm mit einer Folge von Gesprächen, die aufeinander aufbauen. Diese Gespräche sollen in einem bestimmten Zeitraum geführt werden und führen zu Vereinbarungen und abgestufte Konsequenzen, wenn die Vereinbarungen nicht eingehalten werden.

Jedes geführte Gespräch wird schriftlich dokumentiert, Vereinbarungen werden festgehalten und von den Teilnehmern unterschrieben.

Im Sinne dieser Suchtmittelvereinbarung sind Suchtmittel Alkohol, Nikotin und illegale Drogen. Medikamente können ebenfalls Suchtmittel sein.

Jeder Hinweis auf Suchtmittelgebrauch ist von allen am Schulleben Beteiligten ernst zu nehmen. Lehrerinnen und Lehrer, Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet zu prüfen, wie sie im Dienst an der Schulgemeinschaft mit ihrem Wissen umgehen sollen. Für Schülerinnen und Schüler stehen insbesondere die Beratungslehrer bzw. die Präventionslehrkräfte für vertrauliche Gespräche zur Verfügung.

Die Suchtmittelvereinbarung versteht sich als Hilfestellung für die direkt betroffenen Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie die Lehrkräfte der Schule. In diesem Sinne dient sie dem Schutz der direkt Betroffenen ebenso wie dem der Mitschülerinnen und Mitschüler, da sie in einem zeitlich vertretbaren Rahmen für Klarheit sorgt. Dabei gilt immer der Grundsatz: „Hilfe hat Vorrang vor Strafe.“

 

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