Der Verein

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt; Mitgliedsbeiträge und Spenden können daher steuermindernd geltend gemacht werden.
Spenden, die der Verein in Abstimmung mit der Schule oder auch zweckgebunden nach dem Wunsch des Spenders verwendet, sind gerade in der aktuell sehr schwierigen Finanzlage der Schulen sehr willkommen. Die Bankverbindung des Vereins für Mitgliedsbeiträge und Spenden lautet:

Spendenkonto:
Commerzbank Mannheim
IBAN: DE09 6708 0050 0660 6106 00

Die Satzung

Altherrenverband des Karl-Friedrich-Gymnasiums Mannheim e.V.

 

Satzung

in der Fassung vom 18. Mai 2022

gemäß Beschluss der

Mitgliederversammlung vom 15. November 2021

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss ehemaliger Schüler und Schülerinnen des Karl-Friedrich-Gymnasiums Mannheim, die das Gefühl der Zusammengehörigkeit untereinander und mit der Schule lebendig erhalten.
    Der Verein trägt den Namen „Altherrenverband des Karl-Friedrich Gymnasiums Mannheim e.V.“

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.

  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereines ist, die Tradition und den humanistischen Gedanken des Karl-Friedrich-Gymnasiums zu pflegen und zu bewahren, in Verbindung mit der Schule Bildung und Erziehung in diesem Sinn zu fördern und die Einrichtungen und Bestrebungen der Schule in gemeinnütziger Weise zu unterstützen.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    • Durchführung wissenschaftlich und kulturell geprägter Veranstaltungen

    • Unterstützung der Schule bei Herausgabe und Verbreitung des Schuljahresberichtes

    • Verleihung von Schulpreisen

    • Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten im Zusammenhang mit der Schule und den Anliegen des Altherrenverbandes

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

  5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von jedem ehemaligen Schüler des Karl-Friedrich-Gymnasiums auf schriftlichen Antrag erworben werden. Die Dauer der Zugehörigkeit des Schülers zum Karl-Friedrich-Gymnasium ist dabei ohne Bedeutung. Auch die Ablegung des Abiturs oder das Erreichen der Oberstufe ist zum Erwerb der Mitgliedschaft nicht Bedingung. Ehemalige Schüler ohne Abitur können jedoch erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres Mitglied des Vereines werden.

  2. Überdenschriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Personen, die sich in besonderem Maß um das Karl-Friedrich-Gymnasium verdient gemacht haben oder sich ihm besonders verbunden fühlen, können auf Vorschlag des Vorstandes ebenfalls Mitglieder des Vereines werden.

  4. Mitglieder, die sich für den Verein und seine Ziele außergewöhnlich eingesetzt haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss über die Ernennung zum Ehrenmitglied obliegt der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder besitzen alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch nicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand zu erklären und ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die Mitgliedschaft endet mit Eintreffen der Kündigung beim Vorstand. Ein für das laufende Jahr zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht gezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht nachgefordert, ein vor der Kündigung gezahlter Mitgliedsbeitrag wird weder anteilig noch vollständig zurückgezahlt.

  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitglieder-versammlung festgelegt wird

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem oder der 1. Vorsitzenden, dem oder der 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer oder der Schriftführerin und dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin. Dem Vorstand gehört ferner der jeweilige Direktor des Karl-Friedrich-Gymnasiums an. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Beisitzer zu berufen, die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen. Beisitzer sind bei Vorstandsbeschlüssen stimmberechtigt

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Er bleibt im Amt, solange ihn die Mitgliederversammlung bestätigt. Diese Bestätigung hat alljährlich auf der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Vorstand bleibt jedoch immer bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
    Die Positionen des Vorstandes sind einzeln zur Wahl zu stellen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Vorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind, darunter muss sich jedoch mindestens ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied befinden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie soll möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres stattfinden. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

    • der Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

    • der Rechnungsbericht des Schatzmeisters

    • der Bericht der Kassenprüfer

    • die Entlastung und Bestätigung bzw. Wahl des Vorstandes

    • Verschiedenes

  2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 5% aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem weiteren Vorstandsmitglied einberufen.

  4. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit der Aufgabe zur Post an die zuletzt dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitgliedes.

  5. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

  7. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  8. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, entscheidet bei der Beschluss- fassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  9. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

  10. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Auf Antrag von einem Drittel der erschienenen Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich.

§ 9 Protokolle

Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer jeweils Niederschriften (Protokolle) anzufertigen. Ist der Schriftführer verhindert, so wird zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer gewählt. Die Protokolle sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

  2. In der Tagesordnung sind zumindest die von der Änderung betroffenen Punkte der Satzung anzugeben. Eine Neufassung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der Tagesordnung als solche bezeichnet war.

  3. Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen der Satzung durch das Finanzamt oder das Registergericht notwendig werden, können auch vom Vorstand beschlossen werden.

Die Mitglieder sind von Satzungsänderungen, die durch den Vorstand erfolgen, unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen

.§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines ist nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitglieder- versammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder möglich.
    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die Art der Abwicklung und benennt einen Abwickler.

  2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver-mögen an die Stadt Mannheim, die es ausschließlich und unmittelbar für Bildungszwecke des Karl-Friedrich-Gymnasiums Mannheim zu verwenden hat.

 

Mannheim, 15. November 2021

 

 

 

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